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Wie Sie vielleicht schon aus den Medien erfahren haben, ist seit 1. Juli 2010 der Nichtraucherschutz in österreichischen Lokalen voll in Kraft getreten. Grund des im Volksmund genannten „Rauchverbotes“ ist eine rechtsverbindliche Vorgabe der EU. Wir möchten mit diesem Artikel alle Unklarheiten für Raucher und Nichtraucher in den Inn-Lokalen aufklären, damit Sie bei Ihrem nächsten Lokalbesuch keine unangenehmen Überraschungen erleben.
Die Regelung im Detail – es gibt auch Ausnahmen!
Grundsätzlich gilt in allen Gastronomiebetrieben striktes Rauchverbot. Allerdings gibt es, wie bereits erwähnt, 3 Ausnahmen:
Als 1. Ausnahme gibt es sogenannte „Extrazimmer“. Betriebe mit mehreren zur Bewirtung vorgesehenen Räumen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen 1 oder mehrere Räume als Raucherzimmer deklarieren. Es muss dabei aber beachtet werden, dass der Nichtraucherbereich mindestens 50% des zu bewirtschafteten Bereich ausmacht! Außerdem darf der Tabakrauch nicht in die übrigen Nichtraucherbereiche dringen.
Die 2. Ausnahme betrifft Lokale die eine Größe von 50 m² nicht überschreiten und ein Extrazimmer mit Raucherlaubnis nicht eingerichtet werden kann. Hier kann der Wirt entscheiden, ob das Rauchen grundsätzlich gestattet ist, oder nicht. Dies muss aber selbstverständlich ordentlich gekennzeichnet und ausgewiesen sein.
Ausnahme Nr. 3 betrifft Lokale die eine Bewirtungsfläche zwischen 50 und 80 m² haben und in denen aus baurechtlichen, feuerpolizeilichen, oder denkmalschutzrechtlichen Gründen eine Raumteilung nicht durchgeführt werden darf. Auch hier kann der Gastwirt entscheiden, ob er das Rauchen generell erlaubt, oder auch nicht.
Gründung von Raucherclubs
In Österreich ist es auf Grund der Gewerbeordnung und des Vereinsgesetz unmöglich einen sog, Raucherclub zu gründen, wie es in anderen Ländern (siehe Deutschland) fast schon üblich war. Eine solche Vereinsgründung wäre auch überflüssig, da es ohnehin genügend Lokale gibt, in denen man rauchen darf!
Regelung bei Zeltfesten
Grundsätzlich würde der Nichtraucherschutz auch für Zeltfeste gelten, allerdings erfüllen die aufgestellten Zelte nicht die im Tabakgesetz angeführten „ortsfeste, umschlossene Baulichkeiten“. Daher wird auch bei Zeltfesten in Zukunft geraucht werden.
Ende der Übergangsfrist Strafen
Das Ende der Übergangsfrist war der 1. Juli 2010, das Gesetz selbst war schon seit 1. Jänner 2009 in Kraft. Es wurde den Gastwirten lediglich eine Übergangsfrist für bauliche Veränderungen eingeräumt. Sollte ein Gastwirt gegen das Gesetz verstoßen, so muss er mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 2.000,- , im Wiederholungsfall auch bis zu € 10.000,-- rechnen. Der Gast muss, wenn er beim Rauchen im Nichtraucherbereich erwischt wird mit einer Strafe von bis zu € 100,--, im Widerholungsfall bis zu € 1.000,--- rechnen.
Fazit von Inn-Lokale.at
Grundsätzlich sollte das friedvolle Miteinander in den gemütlichen Inn-Lokalen zwischen Rauchern und Nichtrauchern ohne Probleme funktionieren, wenn sich jeder an die gesetzlichen Regeln hält. Wird man beim Rauchen ertappt, wird’s richtig teuer, sowohl für den Gastwirt, als auch für den Gast! Also halten Sie sich bitte an die gesetzlichen Bestimmungen!
Gut‘ Luft, bzw. gut Rauch‘ wünscht Ihnen
Ihr Inn-Lokale.at Team
Bildquelle:
"Es qualmt" @ Marcus Stark/PIXELIO
"rauchen verboten" @ ecko/PIXELIO
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